Rz. 1493

[Autor/Stand] Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens ist nach Maßgabe des § 109 Abs. 2 BewG i.d.F. von Art. 2 Nr. 8 ErbStRG v. 24.12.2008[2] zu ermitteln. Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG gilt für die Ermittlung des gemeinen Werts § 11 Abs. 2 BewG entsprechend. Danach sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

Lässt sich der gemeine Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG analog). Näher zu den in Betracht kommenden Bewertungsmethoden vgl. § 109 BewG Rz. 293 ff. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BewG analog: sog. Mindestwert). Entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG kann das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren nach Maßgabe der §§ 199 bis 203 BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 2 BewG). Auch hier bildet der Substanzwert die Untergrenze der Bewertung.[3] Näher dazu § 109 BewG Rz. 317 ff.

 

Rz. 1494

[Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1a BewG vorgeschriebene Aufteilungsmethode gilt grundsätzlich für alle in § 109 Abs. 2 BewG zugelassenen Bewertungsverfahren, mithin auch für das ausnahmsweise – zur Mindestbewertung – eingreifende Substanzwertverfahren sowie für die branchenspezifischen Bewertungsverfahren.

Zu den von der Finanzverwaltung vorgesehenen Ausnahmen vgl. R B 97.4 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019. Näher dazu unten, Rz. 1518 ff.

 

Rz. 1495

[Autor/Stand] Da bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (vgl. dazu § 109 BewG Rz. 317 ff.) die das Sonderbetriebsvermögen betreffenden Erträge und Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, sieht § 97 Abs. 1a BewG eine getrennte Ermittlung der gemeinen Werte des Anteils des betreffenden Personengesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft einerseits und des dem betreffenden Gesellschafter zuzuordnenden Sonderbetriebsvermögens andererseits vor.

 

Rz. 1496

[Autor/Stand] Überlässt der Gesellschafter der Personengesellschaft ihm gehörende aktive Wirtschaftsgüter, z.B. ein Grundstück, unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen, d.h. nicht drittüblichen Entgelt zur Nutzung, so würde bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens zur Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft der Wert des zum Sonderbetriebsvermögens I gehörenden Vermögensgegenstands (z.B. Grundstücks) ohne Korrektur der dem Ertragswert des Gesamthandsvermögens zugrunde zu legenden Erträge der Personengesellschaft doppelt erfasst werden. Denn in diesem Fall würde sich der Ertragswert des Gesamthandsvermögens nicht um das üblicherweise für den zur Nutzung überlassenen Gegenstand zu entrichtende Nutzungsentgelt (z.B. Miete oder Pacht) mindern, was zur Folge hätte, dass sich ein objektiv zu hoher Ertragswert des Gesamthandsvermögens ergäbe. Zusätzlich wird aber der gemeine Wert des der Personengesellschaft unentgeltlich überlassenen, zum Sonderbetriebsvermögen I gehörenden Vermögensgegenstands im Wert des Anteils des betreffenden Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft erfasst, so etwa ein zur Nutzung überlassenes Grundstück mit seinem nach den §§ 179 ff. BewG zu ermittelnden Wert. Um eine solche Doppelerfassung zu verhindern, sieht § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG bei Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens vor, dass das dem vereinfachten Ertragswertverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft zugrunde zu legende Betriebsergebnis um ein fiktives (drittübliches) Nutzungsentgelt zu mindern ist.

 

Rz. 1497

[Autor/Stand] Diese Sichtweise teilt m.E. auch die Finanzverwaltung. Zwar heißt es in R B 97.2 Satz 6 ErbStR 2019, dass "wegen der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens (...) weder beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit Sonderbetriebsvermögen noch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ohne Sonderbetriebsvermögen eine Korrektur des Betriebsergebnisses um die mit diesem im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft (erfolge)." Jedoch wird in R B 97.2 Satz 7 ErbStR 2019 ausdrücklich klargestellt, dass die Anwendung des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG "hiervon unberührt (bleibe)."

 

Rz. 1498

[Autor/Stand] Entsprechende Grundsätze zur Vermeidung der Doppelerfassung des Sonderbetriebsvermögens müssen auch dann gelten, wenn der gemeine Wert des (gesamthänderischen) Betriebsvermögens mit Hilfe eines anderen Ertragswertverfahre...

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