Rz. 293

[Autor/Stand] Kommt – wie in der Regel – eine Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefundenen Verkäufen mangels deren Vorhandenseins nicht in Betracht, so ist der gemeine Wert "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ... . oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln." Dabei ist die marktgängige Wertermittlungsmethode anzuwenden, die ein (hypothetischer) Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Satzteil BewG n.F.). Die §§ 199 bis 203 BewG n.F., die das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren regeln, sind zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG n.F.).

 

Rz. 294

[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 BewG n.F. lässt mithin eine nicht geschlossene ("offene") Vielzahl von Bewertungsmethoden zu ("Methodenpluralismus"[3]). So kommen neben der Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten auch andere, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Bewertungsmethoden in Betracht. Im Folgenden sollen die wichtigsten dieser Methoden skizziert werden.

 

Rz. 295– 300

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[3] Vgl. z.B. Wassermann, DStR 2010, 183; Eisele, StWa 2011, 115.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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