Rz. 70

[Autor/Stand] Eine Nachfeststellung des Einheitswerts ist weiter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen, wenn eine bereits bestehende Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. Bestand eine wirtschaftliche Einheit bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt, war aber damals diese ganze Einheit von jeder Steuer befreit, so bestand kein Anlass, für sie einen Einheitswert festzustellen. Soll nun die wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden, so muss für diese Einheit nachträglich ein Einheitswert festgestellt werden. Für diese Feststellung ist es ausreichend, wenn der Einheitswert nur für eine Steuer benötigt wird, z.B. für die Grundsteuer, die ehemals erhobene Vermögensteuer oder Gewerbesteuer. Hauptfall dürfte der Wegfall der Grundsteuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG sein. Für ein Grundstück z.B., das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört und für den öffentlichen Dienst benutzt wird, ist ein Einheitswert nachträglich festzustellen, wenn es nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zu anderen, nicht steuerbefreiten Zwecken benutzt wird.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Ein Einheitswert des Betriebsvermögens war im Wege der Nachfeststellung für den gewerblichen Betrieb einer Körperschaft festzustellen, wenn die Körperschaft nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt ihre bisherige gemeinnützige Tätigkeit aufgab und sich anschließend gewerblich betätigte. Gemeinnützige Körperschaften waren von der Vermögensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG) und von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit. Ein Einheitswert wurde deshalb für diese Körperschaften nicht benötigt. Durch Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wurde die Körperschaft steuerpflichtig, und deshalb wurde ein Einheitswert benötigt.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] War eine wirtschaftliche Einheit im Hauptfeststellungszeitpunkt nur zum Teil steuerfrei, war nur für den steuerpflichtigen Teil ein Einheitswert festzustellen. Wird nachträglich die ganze Einheit steuerpflichtig, kommt keine Nachfeststellung, sondern eine Wertfortschreibung in Betracht.[4]

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG bei einer "fehlerbeseitigenden" Nachfeststellung unten Anm. 80.

 

Rz. 74– 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

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