Rz. 391

[Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG sind die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände von der Grundsteuer befreit. Derartige Einrichtungen sind Anlagen, die die Förderung eines der Allgemeinheit unmittelbar dienenden finalen Zwecks dadurch verfolgen, dass sie Wasserabflüsse regeln oder Wasserverhältnisse ordnen und verbessern. Herkömmlicherweise fallen darunter insbesondere Dämme, Deiche, Uferböschungen, Ent- und Bewässerungsanlagen, Kläranlagen, Talsperren.[2]

 

Rz. 392

[Autor/Stand] Unter einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG ist nicht ausschließlich ein nur durch menschliche Tätigkeit geschaffenes Werk zu verstehen. Vielmehr kann auch eine durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstandene Sache eine solche Einrichtung darstellen, z.B. Deichvorland.[4] In jedem Fall müssen Maßnahmen von Menschen zumindest an der Entstehung der Einrichtung mitgewirkt haben, um eine Sache zur Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG zu machen.[5] Im Einzelfall kann das Erfordernis bestehen, diese Mitwirkung durch ein Gutachten feststellen zu lassen.[6]

 

Rz. 393

[Autor/Stand] Als Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG kann auch ein Waldgrundstück angesehen werden, auf dem sich eine Wasseraufbereitungsanlage zur Beschaffung von Trinkwasser befindet. Zwar stellt ein Wald selbst, auch wenn bei seiner Entstehung und Erhaltung der Mensch mitgewirkt hat, nicht für sich genommen eine übliche Einrichtung in ihrem Wortsinn dar. Allerdings ist bei einer Wasseraufbereitungsanlage eine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG auch dann gegeben, wenn erst durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen eine Sache im Interesse der Ordnung bzw. Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse geschaffen wird. Das gleiche kann für eine schon von Natur aus vorhandene Geländegestaltung, wie z.B. bei Uferböschungen, in Betracht kommen, wenn sie erst durch Maßnahmen des Menschen ihre maßgebliche Bedeutung für eine Ordnung bzw. Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse erhält.[8]

 

Rz. 394

[Autor/Stand] Deichvorland kann eine Einrichtung gemäß § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG darstellen, wenn es durch Landgewinnungsmaßnahmen in seiner Ausdehnung, Höhe und Festigkeit geschaffen und ihm seine dauerhafte Schutzfunktion und Nutzbarkeit verliehen wurde. Im Einzelfall kann dies durch den Bau von Lahnungen (sog. Schlengen) und durch umfangreiche Grabungen (sog. Schlötungsarbeiten) geschehen.[10]

 

Rz. 395

[Autor/Stand] Sofern sich keine Anlagen auf dem Grundstück befinden, kann auch nicht von einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG ausgegangen werden. Das Bestehen einer Anlage ist damit konstitutive Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung. Die bloße Absicht, das Grundstück einem steuerbegünstigten Zweck zuzuführen, gestattet es nicht, die Steuerbefreiung schon vor Erreichung dieses Zwecks anzunehmen, vgl. § 7 GrStG.[12]

 

Rz. 396– 410

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[8] BFH v. 21.7.1967 – III 312/63, BStB.l II 1968, 16, unter II.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[10] BFH v. 21.7.1967 – III 312/63, BStB.l II 1968, 16, unter II.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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