Rz. 75

[Autor/Stand] Wird in der betreffenden Gegend (Lage) des zu bewertenden Grundstücks bei vermieteten Wohnungen regelmäßig eine andere, meistens höhere Miete als die Kostenmiete gezahlt, so ist auch diese andere Miete als übliche Miete für die Einheitsbewertung maßgebend. Wird aber überwiegend die Kostenmiete gezahlt oder ist mangels vergleichbarer vermieteter Grundstücke eine Feststellung über die Höhe der Miete nicht möglich, ist die Spiegelmiete oder die Kostenmiete anzusetzen (s. Anm. 77 f.).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016

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