Rz. 190

[Autor/Stand] Besonderheiten bestehen hier bei Ehegatten. Hier kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne den Abschluss eines gesonderten Gesellschaftsvertrages entstehen, wenn bezüglich der Eigentumsverhältnisse eine bestimmte Situation eingetreten ist. Zwar ist die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichtes[2], wonach zwischen Ehegatten, von denen der eine Alleineigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens und der andere Alleineigentümer der landwirtschaftlichen Maschinen ist, eine Mitunternehmerschaft besteht, zu weit gegriffen. Allerdings ist bei Ehegatten eine besondere Betrachtung erforderlich.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] So ist von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag auszugehen, wenn der Grundbesitz den Eheleuten entweder gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.[4] Deshalb kann die stillschweigende Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten nicht angenommen werden, wenn ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt und der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt; dies gilt auch, wenn letzterer an Stelle eigenen Grundbesitzes landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz hinzupachtet.[5]

 

Rz. 192

[Autor/Stand] Die Zusammenarbeit der Ehegatten im Falle der Anerkennung einer stillschweigenden Mitunternehmerschaft muss allerdings über die übliche Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgehen. Die Leistungen der Ehefrau für den Betrieb können wegen ihrer Bindung im Haushalt jedoch weit geringer sein als die des Ehemannes.[7]

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten allerdings nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Ehegatten gemeinsam einen Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.[9]

 

Rz. 194

[Autor/Stand] Besteht zwischen den Ehegatten Gütergemeinschaft, ist allerdings in jedem Fall von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen.[11] Auch in diesem Fall ist ein gesonderter Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich.[12]

 

Rz. 195– 197

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] FG Nds. v. 25.8.1992 – XV (IV) 83/90, EFG 1993, 303.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[9] BFH v. 25.9.2008 – IV R 16/07, BStBl. II 2009, 989; die Finanzverwaltung wendet das Urteil generell ab dem 1.1.2010 an: BMF v. 18.12.2009, BStBl. I 2009, 1593.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[12] Vgl. dazu auch Bruschke, ZSteu 2006, 315, und Twickel, DStR 2009, 411.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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