Rz. 25

[Autor/Stand] Die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 gelten nach § 138 Abs. 4 BewG für alle Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31.12.2006. Durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 10.10.2001[2] ist der Festschreibungszeitraum für die Anwendung der Wertverhältnisse vom 1.1.1996 über den 31.12.2001 hinaus bis zum 31.12.2006 verlängert worden. Eine Festschreibung der Wertverhältnisse bis Ende 2006 kennt das Gesetz vor allem für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und für die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nach § 142 Abs. 2 BewG festgelegten Ertragswerte. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen auf den 1.1.1996 ermittelt und gelten dann – abgesehen von der Änderung aufgrund tatsächlicher Verhältnisse – bis zum 31.12.2006. Erst ab dem 1.1.2007 müssen, so die gesetzliche Vorgabe, aktuelle Bodenrichtwerte angesetzt werden.

Rechtsgrundlage für den Ansatz aktueller Bodenrichtwerte ist für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 nicht mehr § 138 BewG, sondern § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG i.d.F. 2007.[3] Danach ist immer der Bodenrichtwert anzusetzen, der zuletzt vom Gutachterausschuss zu ermitteln war.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] BGBl. I 2001, 3435.
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).

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