Rz. 13

[Autor/Stand] Bei einem steuerlichen Massenverfahren sind Typisierungen aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich akzeptabel. Unzulässig wären jedoch solche Typisierungen, die dazu führen, dass ein Bewertungsverfahren in der überwiegenden Anzahl der Bewertungsfälle von vornherein lediglich ein am Verkehrswert gemessenes Bewertungsniveau in Höhe von 70–80 % erreicht, allein um Überbewertungen in einer geringen Anzahl von Fällen zu vermeiden.[2]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geltenden Bewertungsregelungen streben den Ansatz des gemeinen Werts an. Somit ist davon auszugehen, dass die Typisierungen des Bewertungsgesetzes zu einem deutlich höheren Bewertungsniveau führen, als dies vor dem 1.1.2009 der Fall war. Ob diese Annahme zutrifft, kann nicht mit einem Vergleich von einzelnen Fallbeispielen belegt werden. Daraus kann sich allenfalls eine Veranschaulichung von Zusammenhängen und Tendenzen ergeben. Für grundsätzliche Aussagen hinsichtlich des Bewertungsniveaus der neuen Bewertungsregelungen wären entsprechende Auswertungen von Bewertungsergebnissen erforderlich, die auf einer repräsentativen Stichprobe ausgewählter Fälle beruhen.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 7.11.2006[5] davon aus, dass nach der Bedarfsbewertung der §§ 145 ff. BewG lediglich ein Bewertungsniveau von durchschnittlich 70 % der Verkehrswert erreicht wurde. Bei einem gegenüber der bisherigen Bewertung höheren Bewertungsniveau wird die Notwendigkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts daher für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 vom Steuerpflichtigen zwangsläufig häufiger zu führen sein als bisher.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Dennoch wird mit dem Prinzip einer Öffnungsklausel, die die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts am Bewertungsstichtag einräumt, auch bei den im Einzelfall nicht zu vermeidenden Überbewertungen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von typisierenden Regelungen sichergestellt.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Aktuelle Auswertungen innerhalb der Finanzverwaltung zeigen, dass in über 10 % aller Fälle der Nachweis eines nierdigeren gemeinen Werts erfolgreich geführt wurde.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] Viskorf, FR 2007, 624.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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