Rz. 323

[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG fingiert die Vermögensübertragungen als steuerbare Schenkungen, die im Zuge der Verteilung des bei Auflösung vorhandenen Zweckvermögens erfolgen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG ("Dem steht gleich..."). Bei entsprechend enger Auslegung der Vorschrift erfasst sie daher stets den Erwerb der sog. Endberechtigten, d.h. derjenigen Personen, die, vergleichbar den anfallberechtigten Erwerbern i.S.d. §§ 45 Abs. 1, Abs. 3, 88 BGB (s.o. Rz. 306, 314), nach den maßgebenden Statuten[2] das bei Beendigung der Vermögensmasse existente (Rest-)Vermögen erhalten. Allerdings wird nicht allein der letzte Erwerber zum Steuerschuldner; steuerbar ist nicht nur der Erwerb des letzten Vermögensgegenstands. Sieht man den Zusammenhang mit Alt. 2 (s. Rz. 325), unterliegt jede im und nach dem Auflösungszeitpunkt ausgeführte Vermögensverschiebung dem Zugriff nach Alt. 1.[3] Nur so bleiben keine Besteuerungslücken, wenn sich die Verteilung des Zweckvermögens über einen mehr oder weniger längeren Zeitraum hinzieht.[4] – Zum Steuerentstehungszeitpunkt s. Rz. 309.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[2] von Oertzen in von Oertzen/Loose2, § 7 ErbStG Rz. 399; wohl auch BFH v. 3.7.2019 – II R 6/16, BStBl. II 2020, 61 (unter II.2.b) = ErbStB 2019, 337 (Hartmann).
[3] Zu keiner Vermögensverschiebung komme es aber, wenn sich der Gründer eines Trusts selbst zum alleinigen Begünstigten bestimmt; FG BW v. 15.7.2010 – 7 K 38/07, EFG 2011, 164 m. Anm. Fumi; a.A. BayLfSt v. 10.4.2019 – S 3806.2.1 - 110/7 St 34, DStR 2019, 928 (leider ohne die nötige Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen des Satzes 2).
[4] S. auch FG Hess. v. 19.9.2018 – 1 K 1905/15, EFG 2018, 2063 m. Anm. Knauf (Rev. BFH: II R 40/18) = ErbStB 2019, 38 (Grootens).

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