Rz. 172

[Autor/Stand] Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) zählen u.a.:[2]

  • Geld,
  • Sichteinlagen,
  • Sparanlagen,
  • Festgeldkonten,
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung,
  • Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnung zu Vermögen, das der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dient,
  • Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
  • Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
  • sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind, insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen,
  • Kryptowährungen, z.B. Bitcoin.
 

Rz. 173

[Autor/Stand] Zu Finanzmitteln zählt auch die Instandhaltungsrücklage bei Wohnungs- und Teileigentum i.S.d. § 93 BewG. Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt.[4] Diese Grundsätze sind auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Die Instandhaltungsrückstellung gehört zum Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 7 WEG und geht bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum immer anteilig auf den Erwerber über. In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen ist bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum i.S.d. § 93 BewG somit immer die Höhe der Instandhaltungsrückstellung zu ermitteln und neben dem übertragenen Wohnungs- bzw. Teileigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen.[5] Dies allerdings führt zu dem praktischen Problem, dass bei der Bewertung von Eigentumswohnungen im Vergleichswertverfahren auf Kaufpreissammlungen zurückgegriffen wird, in denen die Kaufpreise oft einschließlich der Instandhaltungsrücklage erfasst werden. Bewertet man nun eine Eigentumswohnung auf Basis solcher Kaufpreissammlungen und setzt man die vorhandene Instandhaltungsrücklage zusätzlich (als Finanzmittel) an, droht eine wertmäßige Doppelerfassung dieser Rücklage.[6]

 

Rz. 173.1

[Autor/Stand] Keine Finanzmittel sind Sachleistungsansprüche und aktive Rechnungsabgrenzungsposten.[8]"Schulden" i.S.d. § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ErbStG sind alle in § 266 Abs. 3 HGB unter C. 1. bis 8. aufgezählten Verbindlichkeiten sowie die Rückstellungen (§ 249 HGB), da der bilanzrechtliche Schuldbegriff als Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen steht. Nicht zu den "Schulden" i.S.d. § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ErbStG zählen hingegen passive Rechnungsabgrenzungsposten. Hierbei handelt es sich bloß um Korrekturposten, mit deren Hilfe dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 Nr. 5 HGB) sowie dem daraus folgenden Gebot periodengerechter Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen Rechnung getragen wird. Rechnungsabgrenzungsposten stellen handelsrechtlich weder Vermögensgegenstände noch Schulden dar, wie die gesonderte Erwähnung der Rechnungsabgrenzungsposten neben den Schulden in § 246 Abs. 1 und § 247 Abs. 1 HGB deutlich macht.

 

Rz. 173.2

[Autor/Stand] Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des FG Münster sind auch geleistete Anzahlungen – als Unterfall von Sachleistungsansprüchen – keine Finanzmittel, jedenfalls solange der Steuerpflichtige nicht berechtigt ist, die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern, so dass sie keine auf Geld gerichtete Forderungen darstellen.[10]

 

Rz. 173.3

[Autor/Stand] Insbesondere die gesetzliche Formulierung "andere Forderungen" ist ausgesprochen unbestimmt und dokumentiert die Sorge des Gesetzgebers, wieder "etwas vergessen" zu haben, was die Praxis als neues Schlupfloch – ähnlich den früheren Cash-GmbHs – nutzen könnte. Nach Sinn und Zweck erfasst diese Formulierung wohl alle sonstigen, auf Geld gerichteten Forderungen.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Forderungen im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter sollen zu den ZGGF zählen. Bei Personengesellschaften fallen darunter folglich auch Forderungen des Sonderbetriebsvermögens gegen die Gesellschaft und umgekehrt.

 

Rz. 175

[Autor/Stand] Nicht einzubeziehen sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten.[14] Konsequenterweise werden deshalb auch passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht zu den abzugsfähigen Schulden gerechnet.[15]

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Sachleistungsansprüche sind keine auf Geld gerichteten Forderungen und fallen nicht unter ZGGF.[17] Auch die Finanzverwaltung bringt in ihrer Auflistung[18] deutlich zum Ausdruck, dass – nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – alle sonstigen, auf Geld gerichteten Forderungen erfasst werden sollen. Sachleistungsansprüche sind aber gerade nicht auf Geld gerichtete Forderungen. Es ist auch nicht erforderlich, derart...

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