Rz. 189

[Autor/Stand] Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich durch den Finanzmitteltest keine Besonderheiten. Bei Personengesellschaften schon. Denn hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Behandlung von Forderungen bzw. Schulden im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Solches wird bekanntermaßen bereits dadurch geschaffen, dass eine Personengesellschaft einem ihrem Gesellschafter ein Darlehen gibt.

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Im Ergebnis sind bei Beteiligungen an Personengesellschaften sowohl die Finanzmittel als auch die abzugsfähigen Schulden im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen in die Berechnung des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ErbStG einzubeziehen.[3] Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sämtliche Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sowie der Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftern einzubeziehen, soweit sie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[4] Dazu würden dann aber auch Sachleistungsansprüche zählen. Diese – und dies erkennt auch die Finanzverwaltung an – sind jedoch gerade keine auf Geld gerichteten Forderungen und fallen also nicht unter ZGGF.[5] Dass die Finanzverwaltung von diesem Grundsatz eine Ausnahme machen will, erklärt sich vermutlich erneut aus der Befürchtung, nur so Missbräuchen vorbeugen zu können. Es könnte sich etwa ein Gesellschafter zur Einlage von Verwaltungsvermögen verpflichten und vor der Erfüllung der Einlage die Gesellschaft steuerbegünstigt auf seinen Nachfolger übertragen.[6] Dies mag im Ergebnis sicherlich eine begründete Befürchtung sein. Doch dürfte das Gesetz einer solchen Gestaltung nicht entgegenstehen. Die Gesetzesbegründung spricht ausschließlich von Finanzmitteln, Finanzierung, Liquidität.[7] Von Sachleistungsansprüchen findet sich kein Wort. Auch nicht – als Ausnahmetatbestand – bei Personengesellschaften. Mithin ist die anderweitige Auffassung der Finanzverwaltung insofern zwar erklärlich. Durch das Gesetz gedeckt ist sie aber nicht und demzufolge abzulehnen.[8]

Die Finanzmittel und die abzugsfähigen Schulden des Gesamthandsvermögens sind dabei nach dem Wert des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Sockelbetrags ist der Wert der Beteiligung an der Gesellschaft zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der jungen Finanzmittel (Abs. 3) sind die Einlagen und Entnahmen aller Gesellschafter anzusetzen, soweit sie das Gesamthandsvermögen betreffen. Diese Einlagen und Entnahmen sind nach dem Wert des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) auf die Gesellschafter aufzuteilen. Einlagen in das und Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters sind nur anzusetzen, soweit sie die übertragene Beteiligung betreffen.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Die Finanzmittel und die abzugsfähigen Schulden des Gesamthandsvermögens sind dabei nach dem Wert des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.[10]

 

Rz. 192

 

Beispiel 1 (Finanzmitteltest bei Personengesellschaften):

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1.000.000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG 580.000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600.000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200.000 EUR.

Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100.000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150.000 EUR.

A ist i.H.v. 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt je 1/2. Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530.000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.

 
Finanzmittel im Gesamthandsvermögen   600.000 EUR  
Anteil des A 580.000 EUR : 1.000.000 EUR     348.000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A     100.000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel     448.000 EUR
Schulden im Gesamthandsvermögen   200.000 EUR  
Anteil des A 580.000 EUR : 1.000.000 EUR     116.000 EUR
Schulden im Sonderbetriebsvermögen des A     150.000 EUR
festgestellter Wert der Schulden     266.000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel     448.000 EUR
festgestellter Wert der Schulden     ./. 266.000 EUR
Saldo     182.000 EUR
Sockelbetrag 15 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A 15 % von 530.000 EUR =   79.500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel     102.500 EUR
 

Rz. 193

 

Beispiel 2 (Fortsetzung des Beispiels 1, die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt):

 
Einlagen Finanzmittel 200.000 EUR    
Entnahmen Finanzmittel ./.  80.000 EUR    
  120.000 EUR    
Anteil des A      
120.000 EUR × (580.000 EUR : 1.000.000 EUR)   69.600 EUR  

A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebs...

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