Rz. 2

[Autor/Stand] § 129a ist lediglich auf die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet heranzuziehen. Die Vorschrift findet auf Mietwohngrundstück und die gemischt genutzten Grundstücke (§ 33 Abs. 1 RBewDV) Anwendung.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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