Rz. 12

[Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren kann von der Natur des Verfahrens nur angewandt werden, wenn entsprechende Vergleichswerte vorliegen. Das bedeutet, der Gutachterausschuss muss Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreise veröffentlicht haben, damit das Vergleichswertverfahren in tatsächlicher Hinsicht angewandt werden kann.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Das Finanzamt kann allerdings auch ohne eine Veröffentlichung von entsprechenden Daten durch den Gutachterausschuss zur Anwendung des Vergleichswertverfahrens kommen, wenn es auf eigene Unterlagen zu Vergleichspreisen zurückgreifen kann. Der nach R B 182 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011 ausdrücklich zulässige Rückgriff auf die in der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen ist lediglich nachrangig zulässig.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015

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