§ 43 Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befassten Behörden schon vor dem 01. Januar 1935 von den Grundstückseigentümern Angaben über die Bewertungsgrundlagen für ihren Grundbesitz fordern.

(2) Im Hinblick darauf, dass für die Bewertung der Stand vom 01. Januar 1935 maßgebend ist, hat der Eigentümer Änderungen in den Bewertungsgrundlagen (z.B. in der Jahresrohmiete, in der Größe des Grundstücks infolge Teilverkaufs oder Zukaufs, im Eigentum am Grundstück, die bis zum 01. Januar 1935 eintreten, dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Reichsabgabenordnung.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken und deren Rechtsvorgänger haben dem für die Bewertung des Grundstücks zuständigen Finanzamt auf Anfordern alle Angaben zu machen, deren es für die Führung einer Kaufpreissammlung bedarf. Bei den Erklärungen ist zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind (§ 166 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung).

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Auf § 43 Abs. 1 bis 3 RBewDV geht § 28 BewG zurück. Die in § 43 Abs. 1 bis 3 RBewDV geregelten Anzeige- und Auskunftspflichten sind durch Zeitablauf hinfällig geworden, da sie Verpflichtungen betreffen, die vor dem 1.1.1935 hätten erbracht werden müssen.

 

Rz. 151

[Autor/Stand] § 29 Abs. 1 BewG hat die Regelung in § 43 Abs. 4 RBewDV vollständig übernommen, so dass auf die dortige Kommentierung (s. § 29 Anm. 1–20) verwiesen werden kann.

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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