Schrifttum:

Bürger, Gewerbesteuerpflicht und Freiberuflichkeit, NJW 2019, 1407; Kratzsch, Zur Abfärberegelung durch Beteiligungseinkünfte bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Inf 2005, 378; Levedag, Gewerbliche Einkünfte von Rechtsanwaltssozietäten durch Abfärbung, DStR 2018, 2094; Müller/Funk/Müller, Die neue BFH-Rechtsprechung zur Abfärbung, Halten einer gewerblichen Personengesellschaftsbeteiligung durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft – Nichtanwendungserlass, BB 2005, 2271; Groh, Abfärberegelung auch bei gewerblicher Beteiligung einer Personengesellschaft?, DB 2005, 2430; Niehus, Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG, Ubg 2018, 713; Richter/Chuchra/Dorn, Die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der steuerlichen Abwehr- und Gestaltungsberatung, NWB 2016, 3548; Riedel, Zur Anwendung der Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Anm. zu BFH v. 12.4.2018 – IV R 5/15, GmbHR 2018, 861; Schiffers, Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften, Anm. zu BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16 aus Beratersicht, Ubg 2019, 529; Stapperfend, Die Infektion im Einkommensteuerrecht – Ein Beitrag zum Krankheitsbild des Einkommensteuergesetzes, StuW 2006, 303; Steinhauff, Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften, Anm. zu BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16, jurisPR-SteuerR 39/2019 Anm. 3; Steinhauff, Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Anm. zu BFH v. 3.11.2015 – VIII R 62/13, jurisPR-SteuerR 19/2016 Anm. 2; Trossen, Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften, Anm. zu BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16 aus Richtersicht, Ubg 2019, 531; Weiss, Keine Bagatellgrenze bei Aufwärtsinfektion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG, DB 2016, 2133.

 

Rz. 1006

[Autor/Stand] Ist eine Personengesellschaft nur teilweise gewerblich und im Übrigen freiberuflich (vgl. § 96 BewG), land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig, so gilt die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG setzt zunächst das Vorliegen einer Personengesellschaft voraus. Diese "Abfärbe- bzw. Infektionsregelung" erfasst mithin nicht eine teilweise gewerblich tätige Erbengemeinschaft[2], eheliche Gütergemeinschaft[3] oder andere wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse wie etwa Bruchteilsgemeinschaften.[4] Erst recht erfasst sie nicht den Einzelunternehmer.

 

Rz. 1007

[Autor/Stand] Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG trotz dieser Ungleichbehandlung von Personengesellschaften mit den vorstehenden von der Regelung nicht erfassten Unternehmen im Grundsatz bejaht.[6] Die mit der Typisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbundenen Nachteile stünden, so das BVerfG, in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Zielen, nämlich die Ermittlung der Einkünfte u.a. auch gewerblich tätiger Personengesellschaften durch die Fiktion nur einer Einkunftsart zu vereinfachen und das Gewerbesteueraufkommen zu schützen.

 

Rz. 1008

[Autor/Stand] Dabei hat das BVerfG insb. darauf hingewiesen, dass die gewerbesteuerliche Belastung durch die Möglichkeit, mit Hilfe gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen der Abfärberegelung auszuweichen,[8] auf ein zumutbares Maß gemildert werde. Auch hat das BVerfG bei seiner Entscheidung in den Blick genommen, dass die Gewerbesteuer nach Maßgabe des § 35 EStG auf die Einkommensteuer der Personengesellschafter angerechnet werden kann und der BFH[9] die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – dem Übermaßverbot Rechnung tragend – dann nicht anwendet, wenn die originär (genuin) gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft nur ein "äußerst geringes Ausmaß" erreicht.

Lange hatte man darüber gerätselt, bis zu welchen Grenzen ein solches "äußerst geringes Ausmaß" angenommen werden könne. In zwei jüngeren Entscheidungen hat der BFH "Licht in dieses Dunkel gebracht" und die Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG konkretisiert. Danach liegt eine Tätigkeit "von noch äußerst geringem Ausmaß" dann vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum als Obergrenze nicht übersteigen.[10] Werden allerdings Verluste (negative Einkünfte) erzielt, soll die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 nach der Rechtsprechung des BFH[11] nicht eingreifen (m.E. zweifelhaft).

 

Rz. 1009

[Autor/Stand] § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet keine Anwendung auf Personengesellschaften, die teils freiberuflich und teils land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind.[13]

 

Rz. 1010– 1025

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 187.
[4] Näher dazu Wacker in Schmidt39, § 15 Rz. 187.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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