§ 40 Mindestwert

Der für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der gemeine Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 52 Absatz 2 des Gesetzes).

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Dieser Regelung entspricht § 77 Satz 1 BewG. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung Anm. 1 bis 9 verwiesen werden. Der in § 77 Satz 2 BewG vorgesehene Abzug eventueller Abbruchkosten ist allerdings in § 40 RBewDV nicht enthalten. Aufgrund der Sonderregelung der Mindestbewertung für den Hauptfeststellungszeitraum 1964 ist § 77 Satz 2 BewG auch bei Bewertungen auf den 1.1.1964 nicht anwendbar.[2]

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[2] § 1 Art. 7 StÄndG v. 18.8.1969, BStBl. I 1969, 1211 (abgedruckt in § 77 BewG Anm. 12 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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