Rz. 190

[Autor/Stand] Die Entsorgung organischer Abfälle[2] in einem selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer Be- oder Verarbeitung der ersten Stufe geschieht oder die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund stehen.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tiere des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Anderenfalls hat die Beurteilung nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des Betriebes oder für land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen gelten.

 

Rz. 192

[Autor/Stand] So erzielt z.B. ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt.[5]

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Nach der zur Umsatzsteuer ergangenen Entscheidung des BFH vom 24.1.2013[7] stellt die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. In dem Urteil ging es allerdings nur um die umsatzsteuerrechtliche Frage, ob bei dieser Tätigkeit die Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zur Anwendung kommen kann. Der erkennende Senat hat dies verneint, jedoch die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, ausdrücklich offen gelassen. Umsatzsteuerrechtlich handele es sich nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen[8]. Zum gleichen Ergebnis ist der BFH auch hinsichtlich der Übernahme und Verwendung von Klärschlamm einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage als Dünger auf eigenen Feldern gekommen[9]. In dieser Entscheidung hat er nochmals klargestellt, dass die ertragsteuerliche Beurteilung dieser Tätigkeit (s. Anm. 192) für die umsatzsteuerrechtliche Einstufung nicht bindend ist[10].

 

Rz. 194– 195

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Z.B. Klärschlamm.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[8] Vgl. dazu Art. 295 MwStSystRL.
[9] BFH v. 23.1.1013 – XI R 27/11, BStBl. II 2013, 458.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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