Rz. 92

[Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Das ist allerdings nicht klarstellend, sondern überflüssig. Denn das steht bereits in § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG.

 

Rz. 93– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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