Rz. 146

[Autor/Stand] Bei Lichtspielhäusern, d.h. Kinos und Theatern, besteht gegenüber den übrigen Fallgruppen die Besonderheit, dass die Wertzahlen nach der Gemeindegröße, d.h.

  • Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner,
  • Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner,
  • Gemeinden über 100.000 Einwohner

abgestuft werden. Andere Aspekte (z.B. Altbau, Neubau bzw Nachkriegsbau) haben keinen Einfluss auf die Wertzahl. Als maßgebliches Kriterium für die Gemeindegröße wird durch die WertVO ausschließlich die Einwohnerzahl angesehen. Hinsichtlich der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das betreffende Grundstück im Hauptfeststellungszeitpunkt belegen ist, ist für die Hauptfeststellung 1964 auf den 1.1.1964 abzustellen.

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Die Gemeindegröße ist nicht in jedem Fall ausschließlich maßgebend. Erstreckt sich ein Grundstück ausnahmsweise über mehrere Gemeinden, so ist gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 WertVO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 BewG Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgenden sog. Umgemeindungen sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren, vgl. § 2 Abs. 3 WertVO i.V.m. § 80 Abs. 1 Sätze 4 BewG.

 

Rz. 148– 155

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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