Rz. 23

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Erlasse vom 25.6.2009 mit gleich lautenden Erlassen vom 17.5.2011 zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG (BV-Erlass vom 17.5.2011)[2] überarbeitet und als vollständige Neufassung herausgegeben. Die Überarbeitung war insbesondere deshalb erforderlich, weil der Geltungsbereich der Erlasse auf die Ertragsteuer ausgeweitet werden sollte und dazu Kompromisse erforderlich wurden, die den verschiedenen Interessen der Steuerarten Rechnung tragen. Insoweit ergeben sich insbesondere Veränderungen hinsichtlich der Regelungen zur Feststellungslast und zur Ermittlung des Substanzwerts.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Übernahme der bewertungsrechtlichen Regelungen für Zwecke der Ertragsteuern ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem BV-Erlass vom 17.5.2011[4]. Dies ergibt sich vielmehr aus dem BMF-Schreiben vom 22.9.2011[5], (vgl. Anm. 165).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Gl. lt. BV-Erl. v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Gl. lt. BV-Erl. v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.

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