Rz. 263

[Autor/Stand] Begrifflich würden auch Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, die in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (zumeist wohl zu den umlaufenden Betriebsmitteln) gehören. Jedoch müsste eine Trennung zwischen den Beständen, die zum Betrieb gehören, und den Beständen, die zum Privatvermögen gehören, erfolgen. Diese Trennung ist in der Praxis kaum durchzuführen. Deshalb und aus dem einleitend angegebenen Grund bestimmt § 33 Abs. 3 Nr. 1 BewG, das diese Wirtschaftsgüter schlechthin nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Zu den außer Betracht bleibenden Geldforderungen gehört auch eine Brandentschädigungsforderung für land- und forstwirtschaftliche Gebäude.[3] Hinsichtlich der Behandlung von Anteilen an Zuckerrübenverwertungsgenossenschaften und den damit verbundenen Lieferrechten für Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird auf das Urteil des BFH v. 11.6.1997[4] verwiesen.

 

Rz. 265– 267

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[3] RFH v. 23.3.1933 – III A 836/31, RStBl. 1933, 845.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

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