Rz. 59

[Autor/Stand] Ist die übliche Miete für Altbauten und Neubauten nach § 79 Abs. 2 BewG zu schätzen, kann i.d.R. die Tabellenmiete nicht unterschritten werden. Die übliche Miete für Altbauten i.S.d. Mietpreisrechts wird indes dann nicht durch die Tabellenmiete beschränkt, wenn in der Lage des zu bewertenden Grundstücks am 1.1.1964 regelmäßig eine höhere, aber preisrechtlich ebenfalls zulässige oder als genehmigt geltende Miete gezahlt wurde, die über der Tabellenmiete liegt.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016

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