Rz. 93

[Autor/Stand] Wirtschaftsgebäude gehören dabei auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie vorübergehend oder dauernd leer stehen. Beispiel hierzu ist der Viehstall, der wegen der Umstellung auf eine viehlose Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr genutzt wird. Dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass die Wirtschaftsgebäude trotz des Leerstehens keiner anderen als der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung gewidmet worden sind. Die ursprünglich land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung eines leerstehenden Wirtschaftsgebäudes ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn die landwirtschaftlich genutzten (verpachteten) Betriebsflächen verkauft worden sind, das Gebäude einer anderen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden ist oder ein Umbau des Gebäudes erfolgte, durch den seine ursprüngliche Zweckbestimmung verloren gegangen ist.[2]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Dieser Sachverhalt ist auch dann gegeben, wenn die Wirtschaftsgebäude insgesamt oder in Teilen zu Wohngebäuden umgebaut werden. In diesen Fällen ist von eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, die aufgrund des fehlenden Funktionszusammenhanges keinen hinreichenden Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufweisen.[4] Leerstehende, früher land- und fortwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude verlieren mit der Einstellung des Betriebes allerdings ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung. Das gilt auch dann, wenn die Nebengebäude als Abstellmöglichkeit für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.[5]

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Von einer anderen Zweckbestimmung ist nach einer Entscheidung des Niedersächsichen Finanzgerichtes z.B. auszugehen, wenn die Flächen im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung ausschließlich durch den Mieter genutzt werden oder auch nur eine gemeinsame Nutzung "nach Absprache" durch den Mieter und den Vermieter erfolgt.[7] Die Entscheidung ist allerdings kritisch zu sehen, da der dem Urteil zugrunde liegende Mietvertrag ohne zeitliche Vorgabe geschlossen wurde und das FG lediglich aus der bereits vorliegenden langen Nutzungsdauer durch den Mieter und eine wohl nicht bestehende Absicht, die lt. Vertrag bestehende kurzfristige Kündigungsmöglichkeit des Eigentümers wahrzunehmen, auf eine dauerhafte Vermietung geschlossen hat.

 

Rz. 96– 97

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] FinMin. NW v. 16.8.1972 – S 3110 - 1 - V C 1, Inf. 1972, 568.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[5] FG Hess. v. 13.5.2015 – 3 K 927/13, EFG 2016, 612; die gegen das Urteil nach einer erfolgreichen NZB eingelegte Revision war aus anderen Gründen erfolgreich: BFH v. 26.6.2019 – II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[7] FG Nds. v. 4.3.2016 – 1 K 302/14, EFG 2016, 1058; die vom FG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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