Rz. 55
[Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Waldfläche durch gezielte Anpflanzung oder nur durch Samenflug bzw. eine Kombination beider entstanden ist.[3]
Rz. 56
[Autor/Stand] Nicht zum Wald gehören in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.[5] Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, z.B. auf Weiden und Wiesen, an Bergrändern und Hofzufahrten, rechnen folglich nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 57– 59
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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