Rz. 6

[Autor/Stand] Die Mindestbewertung nach § 77 BewG greift ein, wenn der für das bebaute Grundstück anzusetzende Wert unter dem Wert liegt, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Die Anwendung des § 77 Satz 1 BewG setzt zunächst voraus, dass ein bebautes Grundstück iS von § 74 BewG vorliegt. Deshalb scheidet die Anwendung des § 77 Satz 1 BewG für die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 BewG geregelten Fälle von vornherein aus; denn Grundstücke, auf denen sich Gebäude von untergeordneter Bedeutung befinden (§ 72 Abs. 2 BewG), und sog. Trümmergrundstücke (§ 72 Abs. 3 BewG) gelten bereits kraft Gesetzes als unbebaut.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ferner ist es erforderlich ist, dass sowohl der Grund und Boden als auch das Gebäude gemeinsam eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Mindestbewertung ist daher bei der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 94 BewG ausgeschlossen. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden liegen zwei wirtschaftliche Einheiten vor. Dabei bildet der Grund und Boden einerseits als auch das Gebäude andererseits jeweils eine wirtschaftliche Einheit. Beide wirtschaftliche Einheiten sind getrennt zu bewerten.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Ansatz des Mindestwerts ist zwingend. Sind die Voraussetzungen des § 77 Satz 1 BewG erfüllt, muss der Mindestwert angesetzt werden.[4] Hat das Finanzamt bei der Feststellung des Einheitswerts eines bebauten Grundstücks die Prüfung unterlassen, ob die Mindestbewertung vorzunehmen ist, kann es nicht geltend machen, dass die aufgrund späterer Ermittlungen gewonnene Kenntnis des Bodenwerts eine neue Tatsache iS des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstelle.[5] Auch die Anwendung des § 129 AO scheidet aus; in der unterlassenen Anwendung des § 76 BewG liegt keine offenbare Unrichtigkeit iS des § 129 AO. Ein bestandskräftig festgestellter Einheitswerts könnte allenfalls unter den Voraussetzungen des § 22 BewG im Wert fortgeschrieben werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[4] Vgl. RFH, Urt. v. 26.1.1933 – III A 7/33, RStBl. 1933, 214.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge