Rz. 235

[Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Einheitswertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbescheid keine Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Folgebescheid richten.

 

Rz. 236

[Autor/Stand] Gegen die verschiedenen Bescheide bestehen vielmehr selbständige Rechtsbehelfszüge mit selbständig laufenden Rechtsbehelfsfristen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zwischen dem Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Grundstücks als Grundlagenbescheid und dem Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid ein längerer zeitlicher Abstand besteht. Die Rechtsbehelfsfrist für Rechtsbehelfe gegen den Grundlagenbescheid ist nicht bis zum Ergehen des Folgebescheids gehemmt, sondern der Grundlagenbescheid kann unanfechtbar werden, bevor der Folgebescheid überhaupt ergeht und damit die Auswirkungen der Einheitswertfeststellung deutlich werden.

 

Rz. 237

[Autor/Stand] Die Anfechtung eines Folgebescheides nur mit Einwendungen die den Grundlagenbescheid betreffen, ist grundsätzlich möglich. Der Einspruch wird dadurch nicht unzulässig. Er dürfte allerdings unbegründet sein. Allerdings muss das FA im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids in vollem Umfang prüfen.[4] Wendet der Rechtsbehelfsführer im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid jedoch ein, der Grundlagenbescheid sei nicht wirksam ergangen, ist das Verfahren aussetzen, bis die Frage der Wirksamkeit des Grundlagenbescheids durch die dafür zuständige Stelle geklärt ist.[5]

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Für die Anfechtung von Ergänzungsbescheiden ist zu beachten, dass das Ergänzungsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren ist und zwar unabhängig davon, ob die bei der Feststellung des Einheitwertes zu treffenden Einzelfeststellungen selbständige oder unselbständige Bestandteile jener Feststellung sind. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Hieraus folgt umgekehrt, dass auch ein geänderter ergänzter Feststellungsbescheid den Ergänzungsbescheid weder ändert noch ersetzt.[7]

 

Rz. 239– 241

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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