Rz. 180

[Autor/Stand] Die Maßgeblichkeit der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Miete führt gegenüber der bisher maßgeblichen durchschnittlichen Jahresmiete zu Vereinfachungen. Künftig ist es nicht mehr erforderlich, einen dreijährigen Mietermittlungszeitraum zu beurteilen. Vielmehr sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen im Besteuerungszeitpunkt maßgebend. Dies wird insbesondere deutlich an den Erklärungsvordrucken, bei denen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 darauf verzichtet werden kann, einen vollständigen Dreijahreszeitraum abzubilden.

Allerdings ergeben sich neue Schwierigkeiten. Einerseits kann es beispielsweise bei Ferienwohnungen nicht darauf ankommen, ob die Ferienwohnungen an einem Tag übertragen wird, an dem eine saisonbedingt hohe Miete vereinbart ist. Vielmehr wird man bei der Bewertung von Ferienwohnungen auf eine übliche Miete abstellen müssen, die letztlich – am Gesetzeswortlaut vorbei – aus einer durchschnittlichen Jahresmiete abzuleiten ist. Problematisch ist dabei nicht nur die Tatsache, dass die zufällig vereinbarte Stichtagsmiete Beurteilungsmerkmal sein kann. Ebenso schwierig ist es, bei Ferienwohnungen eine übliche Miete zu ermitteln. Die Hinweise 172 zu Tz. 51 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[2] enthalten ein Beispiel, bei dem die übliche Miete nach der saisonabhängigen Miete unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung ermittelt wird (vgl. Rz. 148).[3] Obwohl diesem Lösungsweg m.E. zu folgen ist, stellt sich die Frage, ob nicht insoweit gegen die an sich erforderliche Ermittlung der Miete im Besteuerungszeitpunkt verstoßen wird.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] Tz. 51 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[3] Vgl. auch Tz. 51 Abs. 6 Satz 3 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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