Rz. 288

[Autor/Stand] Der systematische Aufbau des § 11 BewG hat sich mit dem ErbStRG grundsätzlich nicht geändert. Die Systematik hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Bewertungsansätze sind in den folgenden drei Stufen zu prüfen.

Stufe 1: Weiterhin ist der Kurswert der vorrangige Bewertungsansatz (§ 11 Abs. 1 BewG).

Stufe 2: Ist ein Kurswert i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG nicht vorhanden (s. Anm. 10, 11), ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Stufe 3: Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, erfolgt eine Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).

 

Rz. 289

[Autor/Stand] Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern nach § 109 Abs. 1 BewG auch für Gewerbebetriebe und Freiberufler i.S.d. § 96 BewG sowie nach § 109 Abs. 2 BewG für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Dazu gehört beispielsweise regelmäßig der Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge