Rz. 1

[Autor/Stand] § 76 BewG regelt, nach welchen Bewertungsmethoden der Einheitswert bebauter Grundstücke zu ermitteln ist:

  • Abs. 1 bestimmt, dass Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke sowie Einfamilien- und Zweifamilienhäuser im Wege des Ertragswertverfahrens zu bewerten sind.
  • Abs. 2 schreibt die Bewertung von sonstigen bebauten Grundstücken im Wege des Sachwertverfahrens vor.
  • Abs. 3 regelt, dass das Sachwertverfahren ausnahmsweise anzuwenden ist

    • bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern mit besonderer Gestaltung und Ausstattung (Nr. 1),
    • bei besonderen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in Einzelfällen bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete geschätzt werden kann (Nr. 2),
    • bei Grundstücken mit Behelfsbauten und Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80 BewG) in den Anlagen 3–8 des Bewertungsgesetzes nicht bestimmt ist (Nr. 3).

Eine andere Form der Bewertung kommt nicht in Betracht.[2]

Je nachdem, welches Verfahren anzuwenden ist, regeln die §§ 78 ff. dann die Art und Weise der Wertermittlung. Für Grundstücke, die im Ertragswertverfahren bewertet werden, greifen die §§ 78 bis 82 BewG. Für die Bewertung im Sachwertverfahren gelten die §§ 83 bis 90. Es handelt sich also hier nicht um einen anderen Wert, der ermittelt wird, sondern nur um Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens, wie der gemeine Wert für Grundstücke ermittelt wird.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge