Rz. 11

[Autor/Stand] Die Bewertungsregelungen des Bewertungsgesetzes orientieren sich stark an den allgemein geltenden Wertermittlungsgrundsätzen. Dennoch war es – wie bereits in der Vergangenheit – aus verwaltungsökonomischen Gründen unerlässlich, Typisierungen und Vereinfachungen zu realisieren. Einerseits hätte die Finanzverwaltung eine aufwändige Individualbewertung von Grundstücken angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Grundstücken nicht leisten können. Andererseits wären dem Steuerpflichtigen die Kosten für eine derartige Individualbewertung nicht zuzumuten.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Anders als bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs darf wegen der Typisierungen bei der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes grundsätzlich auf eine Ortsbesichtigung und ein ausführliches Sachverständigengutachten verzichtet werden. Damit kommt die steuerliche Bewertung ohne die ansonsten obligatorischen Auswertungen von Grundbüchern, Katasterunterlagen, Bauleitplanungen, Bau- und Altlastenverzeichnissen oder aufwändigen Berechnungen von verschiedenen Nutzungsrechten aus.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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