Rz. 16

[Autor/Stand] Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BewG bestimmt sich die Wertminderung wegen Alters nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitraum und der "gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung". Das Bewertungsgesetz bringt durch den Hinweis auf die gewöhnliche Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung zum Ausdruck, dass es bei der Ermittlung der Wertminderung wegen Alters primär nicht auf die individuelle Lebensdauer des einzelnen Gebäudes ankommt, sondern maßgeblich auf eine gewöhnliche Lebensdauer nach allgemeinen Erfahrungssätzen abzustellen ist. Eine derart typisierende Betrachtung begründet sich durch die besonderen Erfordernisse eines die Feststellung des Einheitswerts darstellenden Massenverfahrens. Bei der Vielzahl der dabei insb. im Rahmen einer Hauptfeststellung durchzuführenden Bewertungen wäre eine Berücksichtigung der jeweiligen Lebensdauer nach den individuellen Verhältnissen des einzelnen Gebäudes praktisch nahezu nicht möglich.[2] Eine Höchstlebensdauer wird durch das Bewertungsgesetz nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 17– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[2] Krit. hierzu Halaczinsky in Rössler/Troll, § 86 BewG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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