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[Autor/Stand] Für die "sonstigen bebauten Grundstücke" i.S.v. § 75 Abs. 7 BewG (vgl. § 75 BewG Anm. 21) ist der Wert ausschließlich im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln (§ 76 Abs. 2 BewG). Dies gilt auch dann, wenn ein solches Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der Wert dieser Grundstücke, wie Klubhäuser, Vereinshäuser, Bootshäuser, Turnhallen und dgl., wird auf dem Grundstücksmarkt regelmäßig nicht nach dem Ertrag beurteilt, selbst wenn er ausnahmsweise feststellbar wäre. Hier kann nur der Sachwert die Grundlage einer Wertermittlung bilden.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018

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