Rz. 7
[Autor/Stand] Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 50 Abs. 1 BewG bei Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses von den Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen (s. § 50 BewG Anm. 26–99). Das Gleiche gilt nach § 60 Abs. 1 BewG für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen (s. Anm. 1 und 2 zu § 60 BewG). In Berlin (West) war die Bodenschätzung am 1.1.1964 noch nicht durchgeführt. Deshalb bestimmt § 122 Abs. 1 Satz 1 BewG, dass die §§ 50 Abs. 1 und 60 Abs. 1 BewG in Berlin (West) nicht gelten. Durch die Anordnung des § 122 Abs. 1 BewG wurde erreicht, dass in Berlin (West) bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses die Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen