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[Autor/Stand] Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 50 Abs. 1 BewG bei Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses von den Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen (s. § 50 BewG Anm. 26–99). Das Gleiche gilt nach § 60 Abs. 1 BewG für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen (s. Anm. 1 und 2 zu § 60 BewG). In Berlin (West) war die Bodenschätzung am 1.1.1964 noch nicht durchgeführt. Deshalb bestimmt § 122 Abs. 1 Satz 1 BewG, dass die §§ 50 Abs. 1 und 60 Abs. 1 BewG in Berlin (West) nicht gelten. Durch die Anordnung des § 122 Abs. 1 BewG wurde erreicht, dass in Berlin (West) bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses die Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015

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