Rz. 16
[Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. schon Rz. 4 mit Fußnote 1), erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 121 BewG nur noch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Verortung der in § 121 BewG statuierten Regelungen im BewG erscheint daher für Bewertungszeitpunkte ab dem 1.1.1997 als deplatziert. Sie sollte in das ErbStG verlagert werden (vgl. schon oben Rz. 4).[2]
Rz. 17– 20
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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