Rz. 113
[Autor/Stand] Die Bewertung des nach diesen Grundsätzen anzusetzenden Betriebsvermögens richtete sich unter dem Regime des bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Rechts nach § 109 BewG a.F. Danach waren die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG) ermittelten, grundsätzlich mit ihren Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG a.F.). Für die übrigen Steuerpflichtigen (insbesondere für die Überschussrechner, § 4 Abs. 3 EStG) war nur das abnutzbare Anlagevermögen grundsätzlich mit den ertragsteuerrechtlichen Werten anzusetzen vgl. § 109 BewG Rz. 491 ff.).
Rz. 114– 119
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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