Rz. 11
[Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren[2] ist – unter der Voraussetzung des Vorliegens von Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses – anzuwenden für
- Wohneigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG),
- Teileigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 2 BewG),
- Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).
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