Rz. 41

[Autor/Stand] Versicherungsunternehmen obliegt eine besondere Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt, bevor sie vertraglich geschuldete Zahlungen an nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Empfänger erbringen (§ 33 Abs. 3 ErbStG – s. hierzu § 33 ErbStG Anm. 8, 16). Überwiegend wird es sich hierbei um Erwerbsfälle nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG handeln oder um den Vollzug freigebiger Zuwendungen nach Einräumung/Übertragung entsprechender Bezugsrechte (§ 166 VVG).[2]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Sanktioniert ist diese Anzeigepflicht durch eine Bußgeldandrohung (§ 33 Abs. 4 ErbStG) und durch die Anordnung einer besonderen Steuerpflicht (§ 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG; § 33 AO): Versicherungsunternehmen haften danach verschuldensunabhängig[4], aber beschränkt auf die Höhe des ausgezahlten Betrags, für die entstandene Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn sie fällige Leistungen aus Lebens- oder Leibrentenversicherungen ohne Rücksicht auf die Steuerentrichtung an im Ausland wohnhafte Erwerber erbracht haben. Selbstverständlich haften sie nicht, wenn der Empfänger selbst der Versicherungsnehmer ist[5] oder den Anspruch entgeltlich erworben hat[6]. Auch bei Auszahlungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung soll die Haftung nicht greifen, da sie ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis habe;[7] gerade dies kann aber im Einzelfall, dessen Umstände dem Versicherungsunternehmen regelmäßig unbekannt sind, prüfungsbedürftig sein (s. § 7 ErbStG Anm. 434).[8]

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Haftungsbegründend sind damit auch Teilleistungen der Versicherungen. Dass sie bei Vollauszahlung der Versicherungssumme auch für Steuerbeträge haften sollen, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall, aber aufgrund anderer Erwerbsvorgänge angefallen sind, dürfte zu weit gehen.[10]

 

Rz. 44– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[2] Beispiel: BFH v. 30.6.1999 – II R 70/97, BStBl. II 1999, 742 = EStB 1999, 241 m. Komm. Hartmann. – Bruschke (ErbStB 2012, 22) verneint die Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG für die Schenkungsteuer.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[4] BFH v. 12.8.1964 – II 125/62 U, BStBl. II 1964, 647; v. 5.3.1981 – II R 80/77, BStBl. II 1981, 471; s. aber FG Saarl. v. 16.1.1975 – 235/74, EFG 1975, 212. A.A. Bruschke, ErbStB 2012, 22 (unter 2.)?
[5] Bay. LfSt v. 14.1.2013 – S 38301.1 – 2/St 34, DB 2013, 319.
[6] BMF v. 15.12.2010 – IV D 4 – S 3830/08/10001, DStR 2011, 674; Geck in Kapp/Ebeling, § 20 ErbStG Rz. 27.
[7] Ländererlasse, Bay. LfSt v. 10.3.2014 – S 3830.1.1 – 5/St 34, juris.
[8] Hartmann, ErbStB 2016, 209 (unter I.2).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[10] So aber Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rz. 63.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge