Rz. 282

[Autor/Stand] Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren[2] sind nicht zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 283

[Autor/Stand] Feststellungsbescheide über einen Einheitswert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Über die Höhe der Steuern, die aufgrund der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage zu entrichten sind, wird erst im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden. Damit besteht für die Streitwertbemessung bei Rechtsstreitigkeiten über Einheitswertbescheide die Schwierigkeit, dass die Wirkung, die der streitige Wertunterschied im Einzelfall auf die einheitswertabhängigen Steuern ausübt, weder betragsmäßig noch zeitlich zu überblicken ist. So ist im Regelfall nicht ohne weiteres vorherzusehen, für welche Zeitdauer der Feststellungsbescheid wirksam sein wird, bis er durch eine Fortschreibung (§ 22 BewG) oder Aufhebung (§ 24 BewG) abgelöst wird.

 

Rz. 284

[Autor/Stand] Der BFH hat deshalb den Streitwert bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids über einen Einheitswert in Höhe eines Tausendsatzes des streitigen Wertunterschieds ermittelt und dies damit gerechtfertigt, dass andernfalls nur für die Streitwertbemessung Steuerrechtsfragen entschieden werden müssten, deren Entscheidung dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten ist.[6] Darauf, ob die Gesamtsumme der von der Entscheidung abhängigen Steuerbeträge bekannt ist, kommt es nicht an; es ist stets zu pauschalieren.

 

Rz. 285– 287

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] Z.B. bei Musterprozessen.
[3] BFH v. 11.11.1992 – IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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