Rz. 21

[Autor/Stand] Die unterschiedlichen Zeitpunkte für die Hauptfeststellung und die Hauptveranlagung haben in der Praxis bedeutsame Folgen bei der Erteilung der Bescheide.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Es stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung den Bescheid über die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 gleichzeitig mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 bekannt gibt. Gegen ein solches Vorgehen dürften keine rechtlichen Bedenken sprechen, weil die unterschiedlichen Stichtage den gesetzlich vorgesehenen Anwendungszeitpunkten des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes entsprechen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Eine gleichzeitige Bekanntgabe würde der Finanzverwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern eine mehrfache Befassung mit der Thematik ersparen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn sich zwischen dem 1.1.2022 und dem 1.1.2025 keine Änderungen ergeben, die zu einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts und in der Folge zu einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags führen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020

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