Rz. 32

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hält den gesonderten Nachweis von einzelnen Besteuerungsgrundlagen, die sich wertmindernd auswirken, für unzulässig.[2] Das bedeutet, der Steuerpflichtige kann innerhalb der steuerlichen Bewertungsregelungen nicht erfolgreich nachweisen, dass beispielsweise Baumängel oder -schäden zu einer Wertminderung führen. Vielmehr muss zur Berücksichtigung von derartigen Wertminderungen ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für die wirtschaftliche Einheit insgesamt geführt werden.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Von dieser Einschränkung gibt es eine Ausnahme. Bei der Ermittlung der üblichen Miete kann der Steuerpflichtige durch Vorlage eines Mietgutachtens die vom Finanzamt angesetzte übliche Miete beeinflussen. In der Bewertungspraxis hat die Vorlage eines Mietgutachtens jedoch nur eine nachrangige Bedeutung. Denn mit der Vorlage eines Mietgutachtens kann nicht nur der Ansatz eines niedrigeren Werts erreicht werden, sondern darüber hinaus auch die Maßgeblichkeit des jeweiligen Bewertungsverfahrens – Ertrags- oder Sachwertverfahren – beeinflusst werden. Das liegt daran, dass nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht das Sachwert-, sondern das Ertragswertverfahren anzuwenden ist, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt. Das Vorhandensein einer üblichen Miete wird durch das Mietgutachen belegt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] R B 198 Abs. 3 Satz 7 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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