Rz. 3

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer wird erhoben, um den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfassen. Dies ist der Fall, wenn dem Empfänger ein in Geld messbarer Vermögensvorteil (so § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) zufließt. Hat z.B. ein Nacherbe selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge eine Wertsteigerung des Grundstücks geschaffen, so ist dieser Betrag nicht als Bereicherung zu erfassen (s. auch H E 7 Abs. 3 (5) ErbStH 2019) für den Fall der schenkweisen Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten).[2]

Zum Ausgleich der von ihm bewirkten Werterhöhung ist der vom Lagefinanzamt festgestellte Grundbesitzwert in dem Umfang herabzusetzen, wie die Baumaßnahmen den Grundstückswert beeinflusst haben.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der nach § 9 ErbStG sich ergebende Stichtag. Um diesen zu ermitteln, müssen alle Vor- und Nachteile auf der Empfängerebene saldiert werden (sog. objektives Nettoprinzip). Vermögensminderungen nach diesem Stichtag bleiben unberücksichtigt, selbst wenn bei der Verwertung des Nachlasses der Erwerber Verluste erlitt, die der Erwerber nicht verhindern konnte.[3]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die daraus resultierende Bereicherung, wobei die §§ 812 ff. BGB nicht gelten, ist klar zu trennen von der Bereicherung, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Voraussetzung für die Besteuerung von freigebigen Zuwendungen ist. Diese wird nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten entschieden (s. § 7 ErbStG Rz. 12). Erst wenn sich eine solche ergibt und die weiteren Voraussetzungen der freigebigen Zuwendung vorliegen, wird die Bereicherung nach § 10 Abs. 1 ErbStG ermittelt.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023

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