Rz. 15
[Autor/Stand] Aus § 200 BewG ergibt sich die grundsätzliche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Ertragswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren.
Rz. 16
[Autor/Stand] Danach gilt folgendes Rechenschema zur Ermittlung des Ertragswerts:
Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 1 BewG)
Rz. 17– 18
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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