Rz. 72

[Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen den Wertverhältnissen und den tatsächlichen Verhältnissen war der Vergangenheit in erster Linie bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes relevant. Wegen der großen zeitlichen Differenz zwischen dem für die Wertverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt (1.1.1935 bzw. 1.1.1964) und dem aktuellen Bewertungsstichtag, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, waren entsprechende Auseinandersetzungen zwischen der Finanzverwaltung den Steuerzahler unvermeidlich. Vergleichbare Auseinandersetzungen sind bei der Bewertung der betrieblichen Vermögen bislang ausgeblieben, weil die zeitliche Diskrepanz zwischen den maßgebenden Zeitpunkt nicht derart ausgeprägt war.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Zu den Wertverhältnissen rechnen insbesondere:

  • die Festlegung der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses zu einem bestimmten Zeitpunkt
  • die standardisierten Ertragswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,
  • die Verschlechterung oder Verbesserung der Konjunktur,
  • die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Gemeinde
  • die Änderung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse,
  • die Änderung der politischen Verhältnisse
  • die allgemeine Zunahme des Verkehrslärms.
 

Rz. 74– 76

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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