Rz. 27

[Autor/Stand] Der sich durch Summierung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen und der Zinseszinsen ergebende Gesamtwert einer Zeitrente oder eines zeitlich begrenzten Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen hat seine Obergrenze im 18-fachen des Jahreswerts; dieser Betrag darf nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BewG a.F.). Daraus folgt, dass bei einer Laufzeit von 53 und mehr Jahren ohne Rücksicht auf die tatsächliche Laufzeit der Gesamtwert immer mit dem 18-fachen des Jahreswerts zu bemessen ist.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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