Rz. 205

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuerstelle muss im Vorfeld einer Steuerfestsetzung prüfen, ob in dem einzelnen Steuerfall eine materielle Steuerpflicht gegeben ist. Dies ist bereits bei Eingang einer Anzeige, aber auch beim Eingang der Steuererklärung erforderlich.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Dem Erbschaftsteuer-Finanzamt gehen in Sterbefällen Mitteilungen der Standesämter, Anzeigen der Gerichte und Notare über Testamentseröffnungen, Anzeigen von Vermögensverwahren und Vermögensverwaltern, insbesondere von Banken und Versicherungsunternehmen, Mitteilungen der Grundbuchämter und Bewertungsstellen über Grundbuchumschreibungen usw. zu. In Schenkungsfällen sind die Notare verpflichtet, eine Ausfertigung des Schenkungsvertrags dem Erbschaftsteuer-Finanzamt zu übersenden. All diese Anzeigen müssen von der Erbschaftsteuerstelle daraufhin überprüft werden, ob sich im Erb- oder Schenkungsfall eine materielle Steuerpflicht ergibt. Hierzu muss das Erbschaftsteuer-Finanzamt den Wert des Nachlasses bzw. des Schenkungsgegenstands zumindest überschlägig ermitteln, um dann nach Abzug der persönlichen Freibeträge eine Aussage darüber treffen zu können, ob eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verbleibt. Für diese Prüfung muss das Finanzamt auch den Wert des übergegangenen Grundstücks bestimmen.

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Solche Angaben können bei der Schenkung eines Grundstücks aus dem übersandten Schenkungsvertrag abgeleitet werden, wenn der Wert des Grundstücks dort für die Gebührenberechnung des Notars angegeben wird. An diesen Grundstückswert wird das Finanzamt bei seiner Prüfung anknüpfen. In vielen Fällen fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte über den Grundbesitzwert. Hier wird die Erbschaftsteuerstelle von einer eigenen Ermittlung des Grundbesitzwerts absehen und stets eine Steuererklärung anfordern, wenn Grundstücke, unabhängig von der Grundstücksart, auf Erwerber der Steuerklasse II oder III übergehen. Denn diesen Erwerbern steht lediglich ein Freibetrag von 20 000 Euro zu, der bei Übergang von Grundbesitz regelmäßig überschritten werden dürfte. Bei Erwerbern der Steuerklasse I wird das Finanzamt vorrangig prüfen, ob bereits ohne Berücksichtigung der übergegangenen Grundstücke, ggf. zusammen mit früheren Erwerben (§ 14 ErbStG), eine materielle Steuerpflicht gegeben ist. Ist dies zu verneinen, muss eine überschlägige Ermittlung des Grundstückswerts vorgenommen werden, um die Steuerrelevanz des Erb- oder Schenkungsfalls abschätzen zu können.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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