Rz. 160

[Autor/Stand] Der Ansatz des gemeinen Werts ist – wie bei allen anderen Vermögensgegenständen – auch beim Betriebsvermögen das angestrebte Bewertungsziel. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den in § 11 Abs. 2 BewG auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beschränkten Geltungsbereich des so genannten vereinfachten Ertragswertverfahrens auf die Ermittlung des gemeinen Werts betrieblicher Vermögen auszudehnen.

 

Rz. 161– 169

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 170

[Autor/Stand] Damit verwirft der Gesetzgeber das zuvor maßgebende "Bewertungsverfahren", bei dem grundsätzlich die Steuerbilanzansätze dem Grunde nach und die Steuerbilanzwerte der Höhe nach in die für Zwecke der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens zu fertigende Vermögensaufstellung zu übernehmen war. Damit entsprach die Berechnung einer bloßen Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei als Ergebnis – von Ausnahmen abgesehen – das bilanzsteuerrechtliche Kapital als Bemessungsgrundlage maßgebend war. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage war zwar einfach. Jedoch konnte nicht annähernd davon ausgegangen werden, dass der Wertansatz in einem Zusammenhang zum gemeinen Wert des Betriebs stand, weil weder die Ertragsaussichten noch die stillen Reserven des Betriebs für die Wertfindung bedeutsam waren.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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