Rz. 43

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen richtet sich auch bei der Bedarfsbewertung grundsätzlich nach § 69 BewG. Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Eine besondere Bedeutung kommt hierbei § 33 Abs. 1 BewG zu. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, dass die jeweiligen Wirtschaftsgüter einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betriebe, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, werden auch dann nicht dem Grundvermögen zugeordnet, wenn sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe, also Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, eingestuft werden.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Landwirtschaftliche Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet sind, gehören unmittelbar zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung oder bei verpachteten Betrieben die Bewirtschaftung durch den Betriebspächter innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwölf Monaten erfolgt. Kann diese zeitliche Vorgabe nicht eingehalten werden, kann das Grundstück durch eindeutige Erklärung dennoch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, soweit es sich in einer erreichbaren Entfernung zum aktiv bewirtschafteten oder verpachteten Betrieb befindet.[4] Ist dies nicht der Fall, handelt es sich dabei um Stückländereien.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bei Gebäuden ist für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb und Grundvermögen vorrangig auf den funktionalen Zusammenhang zwischen einem Wohngebäude und einem landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht mehr vor, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern weitaus überwiegend an einen anderen Landwirt verpachtet, die restliche Fläche unbewirtschaftet blieb und nur noch eine geringe Anzahl Hühner oder ähnliches Kleinvieh als Nutztiere gehalten werden. Das Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grundstück ist dann nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sondern dem Grundvermögen zuzuordnen. Das gilt auch für leerstehende, früher land- und fortwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude. Auch diese verlieren mit der Einstellung des Betriebes ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, wenn die Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.[6]

 

Rz. 47– 48

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] FG Hess. v. 13.5.2015 – 3 K 927/13, EFG 2016, 612; das Urteil wurde vom BFH aus formellen Gründen, die im angefochtenen Bescheid des FA lagen, aufgehoben, BFH v. 26.6.2019 – II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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