Rz. 40

[Autor/Stand] Eine Wertfortschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Wert der wirtschaftlichen Einheit geändert hat. Dies kann z.B. bei bebauten Grundstücken im Grundvermögen über eine Erweiterung oder einer grundlegenden Sanierung der wohnwirtschaftlich oder gewerbliche genutzten Flächen oder im Bereich des landwirtschaftlichen Vermögens durch eine Vergrößerung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, oder eine Veränderung der Nutzungsarten erfolgen.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Durch eine Wertfortschreibung ergeben sich hingegen keine Änderungen hinsichtlich der Einstufung der wirtschaftlichen Einheit oder ein abweichende Zurechnung. Diese Bereiche sind jedoch über eine Art- oder Zurechnungsfortschreibung abgedeckt.

 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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