BMF, 26.11.2018, IV C 6 - S 2142/17/10002 :013

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV;
Anlage SZ und Anleitung zur Anlage EUR 2018

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich im Nachgang zur Veröffentlichung der Vordrucke zur Anlage EÜR 2018 (vgl. BMF-Schreiben vom 17.10.2018 – IV C 6 – S 2142/17/10002 :012 – / – 2018/0842186 – (BStBl 2018 I S. 1038) die Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) sowie die Anleitung zur Anlage EÜR für das Jahr 2018 bekannt.

Die Anlage SZ ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die Anlage SZE und stellt die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG unter Berücksichtigung des vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16, BStBl 2018 II S. 744) aufgestellten Grundsatzes der Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss dar (vgl. Randnummer 16 im BMF-Schreiben vom 2.11.2018, BStBl 2018 I S. 1207).

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Übermittlung durch Datenfernübertragung wird auf die Ausführungen im o.g. BMF-Schreiben vom 17.10.2018 verwiesen.

Dieses Schreiben mit den Anlagen steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStDV § 60 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1216

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