BMF, 17.10.2018, IV C 3 - S 2499/07/10001 :012

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.9.2018, IV C 3 – S 2499/07/10001 :012, DOK 2018/0758030

1 Anlage

§ 99 Absatz 1 EStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Diese werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 13.9.2007).

Es ist notwendig, die amtlich vorgeschriebenen Datensätze anzupassen.

Beiliegend übersende ich Ihnen die geänderten Datensätze mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich bitte, Ihre Dokumente im Internet auf Ihrer Homepage entsprechend anzupassen.

181580A

 

Normenkette

EStG § 99 Abs. 1

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